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Ärztliche Schweigepflicht

Ärzte in Deutschland sind gesetzlich dazu verpflichtet, über die Informationen, die ihnen von ihren Patienten anvertraut werden, Stillschweigen zu bewahren. Nach § 203 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) ist es strafbar, ein solches Geheimnis, das einem als Arzt anvertraut wurde, unbefugt zu offenbaren. Sowohl Ärzte als auch ihre beruflichen Assistenten und Auszubildenden werden in diesem Gesetz genannt.

Die ärztliche Schweigepflicht wird zusätzlich zu den strafrechtlichen Bestimmungen auch durch die berufsrechtlichen Regeln der Ärztekammern in den Bundesländern geschützt. Zum Beispiel legt die Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg fest, dass ein Arzt, der gegen die Schweigepflicht verstößt, berufsrechtswidrig handelt.

Um sicherzustellen, dass dieser Pflicht nachgekommen wird, müssen Ärzte ihre Mitarbeiter über die Schweigepflicht informieren und dies schriftlich dokumentieren. Dies ergibt sich aus den Datenschutzbestimmungen. Die Berufsordnung enthält auch Bestimmungen für Fälle, in denen ein Patient von mehreren Ärzten behandelt wird und wie dabei die Informationsweitergabe geregelt werden sollte.

Ein Arzt, der gegen diese Vorschriften verstößt, kann disziplinarische Maßnahmen wie Verwarnung, Verweis, Geldbuße bis zu 50.000,00 € sowie den Ausschluss aus der Ärztekammer und den Verlust von Wahlrechten in den Organen der Kammer auferlegt bekommen.

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Dr. Vinzenz Mansmann
vmansmann@me.com

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